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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2019 72: Kantonsgericht

Die B-GmbH, beherrscht von C, vermittelte Sponsoren für die FC-AG und später für den Verein Fussballclub A auf Provisionsbasis. Es entstand ein Streit über offene Provisionsforderungen und Sozialversicherungsbeiträge. Nach einer Vereinbarung übernahm der Kläger den Spielbetrieb der FC-AG und zahlte offene Schulden, darunter die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem das Kreisgericht die Klage abwies. In der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wurden verschiedene Zeugen befragt, darunter D, E, C und F. Es gab erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2019 72

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2019 72
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid STK 2019 72 vom 29.09.2020 (SZ)
Datum:29.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Betrug
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; U-act; Geschäft; Privatklägers; KG-act; Urteil; Berufung; Vi-act; Vermögens; Betrug; Lügen; Gespräch; Konto; Mitbeschuldigte; Zivilforderung; Fragen; Anklage; Bankpapiere; Bereicherung; Dispositiv; Staat; Recht; ürde
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 137 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 30 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 50 OR ;
Referenz BGE:128 IV 255; 134 IV 214; 134 IV 26; 140 IV 145; 142 IV 153; 143 IV 302; 144 IV 52;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2019 72

STK 2019 72 - Betrug

Urteil vom 29. September 2020
STK 2019 72 und 73


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Jörg Meister und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.


In Sachen
A.__,
Beschuldigter 1 und Berufungsführer 1,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,

und

C.__,
Beschuldigter 2 und Berufungsführer 2,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.__,


gegen


1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.__,

2. F.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt G.__,


betreffend
Betrug
(Berufungen gegen die Urteile des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2019, SGO 2019 11 und 12);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Am 8. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Anklagebehörde) Anklage gegen A.__ wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB). Ihm wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 2):
A. Zum Nachteil des Privatklägers F.__

1. Täuschungshandlung

Um sich über eine angeblich lukrative Investitionsmöglichkeit beraten zu lassen, traf sich der Privatkläger F.__ am 19.05.2011 mit dem Mitbeschuldigten C.__ in den Räumlichkeiten der K.__ in Pfäffikon Schwyz, bei welcher der Mitbeschuldigte C.__ zu dieser Zeit angestellt war. Der Beschuldigte wurde mittels Telefonkonferenz dazu geschaltet. Das Beratungsgespräch wurde vom Privatkläger F.__ im Einverständnis aller Teilnehmenden aufgezeichnet. Der Beschuldigte erklärte dem Privatkläger F.__ das Folgende:

Er sei ein ehemaliger Banker und habe während drei Jahren eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgebaut. Bei dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt es sich um die mittlerweile infolge Konkurses gelöschte L.__ AG. Die K.__ sei die Hausbank der L.__ AG und habe das Geschäftsmodell der L.__ AG minutiös geprüft und genehmigt. Zudem sei die L.__ AG der SRO/FINMA unterstellt und verfüge über die Lizenz. Er habe mit der L.__ AG das grosse Glück, Zugriff auf ein sog. Trading-Modul zu haben, mit dem Bankpapiere auf 100% sicherer Basis gehandelt werden können. Auf dieses Trading-Modul haben nur sehr wenige Personen Zugriff und er habe vor einigen Jahren eine dieser Personen, die diese Art von Geschäften schon seit 25 Jahren erfolgreich betreibe, kennengelernt und für die L.__ AG als Direktor gewinnen können. Dabei handelt es sich um M.__, Inhaber der N.__ mit Sitz in Sacramento USA. Bei der vorliegenden Investitionsmöglichkeit gehe es darum, dass die L.__ AG einen Partner habe, der bereit sei, der L.__ AG erstklassige Bankpapiere (sog. Bonds) mit einem Wert von USD 1.5 Mia. für fünf Jahre zur Verfügung zu stellen. Diese Bankpapiere seien von Standard & Poor's mit Triple A bewertet. Während diesen fünf Jahren werde die L.__ AG diese Bankpapiere mit ca. 50% ihres Wertes belehnen und mit diesen flüssigen Mitteln (USD 750 Mio.) eigene Geschäfte und Investitionen tätigen. Um diese Bankpapiere umschreiben zu können, müsse die L.__ AG ihrem Partner 0.25% des Wertes, also USD 3.75 Mio., bezahlen. Die Finanzierung dieser USD 3.75 Mio. konnte bereits weitestgehend zusammentragen werden. Ein letzter Restbetrag über USD 250'000.00 sei aber noch ausstehend. Dieser verbleibende Restbetrag sei wie der letzte Stein eines Mosaiks, der das ganze Geschäft ins Rollen bringe. Ohne diesen Restbetrag könne das Geschäft nicht vollzogen werden. Es sei bereits alles soweit vorbereitet und sichergestellt, dass nach Eingang dieses Restbetrages das Umschreiben der Bankpapiere im Verlaufe der nächsten Woche umgehend vollzogen werden könne, weshalb auch eine zeitliche Dringlichkeit bestehe. Da dieser Restbetrag über das Zustandekommen des Geschäftes entscheide, sei er auch bereit, den Einsatz des Privatklägers F.__ entsprechend zu honorieren. Denn sobald die Umschreibung vollzogen sei, werde die L.__ AG sehr schnell, d.h. im Juni, mit ihren Geschäften anfangen, weshalb bereits einen Monat später die ersten Gewinnausschüttungen gemacht werden könnten. Der Privatkläger F.__ sollte im Juli und im August jeweils EUR 750'000.00, d.h. total EUR 1.5 Mio., zurückerhalten. Er betonte, dass dies keine Rendite, sondern eine Gewinnpartizipation an den USD 750 Mio. bzw. an den damit erzielten Gewinnen sei. Er sei bereit, das Engagement und die Flexibilität des Privatklägers F.__ in dieser Höhe zu honorieren, da es ihm dies einfach wert sei. Diese Zusicherung könne er machen, weil die Umschreibung der Bankpapiere bereits sichergestellt sei. Ansonsten würde es auch keinen Sinn machen, den Privatkläger F.__ um das Bereitstellen dieses Restbetrages zu bitten. Das Geschäft sei 100% sicher und im schlimmsten Fall, d.h. wenn es aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Umschreibung der Bankpapiere käme, müsste auch die entsprechende Finanzierung über USD 3. 75 Mio. nicht aufgebracht werden. Auch das vom den Privatkläger F.__ zur Verfügung gestellte Geld würde wieder vollständig an ihn zurückfliessen.

2. Irrtum

Die Informationen und Zusicherungen des Beschuldigten über diese angebliche Investmentmöglichkeit waren falsch. Diese angebliche Investmentmöglichkeit existierte so, d.h. in der vom Beschuldigten präsentierten Form, nicht. Der Privatkläger F.__ befand sich daher aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten in einem Irrtum.

3. Arglist
Dieser Irrtum des Privatklägers F.__ wurde durch den Beschuldigten durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen verursacht, indem er sich verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bediente. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude waren vom Privatkläger F.__ zu durchschauen bzw. überprüfbar. Zudem machte es sich der Beschuldigte zu Nutze, dass der Mitbeschuldigte C.__ den Privatkläger F.__ schon seit Jahren kannte und zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestand, weshalb er auch davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger F.__ von einer kritischen Überprüfung absehen werde, da ihn der Mitbeschuldigte C.__ bei seinen Ausführungen unterstützte. Auch der Umstand, dass das Beratungsgespräch in den Büroräumlichkeiten der K.__ stattfand, schuf zusätzliches Vertrauen beim Privatkläger F.__. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren.

4. Vermögensdisposition
Aufgrund dieses durch den Beschuldigten arglistig hervorgerufenen Irrtums schloss der Privatkläger F.__ mit der O.__ welche durch den Beschuldigten als Direktor und CFO vertreten wurde, am 24.05.2011 ein Asset Management Agreement and Memorandum of Understanding über EUR 200'000.00 ab. Am 25.05.2011 überwies der Privatkläger F.__ EUR 200'000.00 von seinem Bankkonto bei der P.__ (Bank I) auf ein Bankkonto der Q.__ (Bank II) (Konto-Nr.: xx), lautend auf die N.__.

5. Vermögensschaden
Am 27.05.2011 wurden diese EUR 200'000.00 (=USD 281'040.00) auf dem besagten Bankkonto der N.__ gutgeschrieben und anschliessend durch Checkbezüge und andere Barbezüge weitestgehend verbraucht. Der Privatkläger F.__ hat die EUR 200'000.00 bis heute nicht zurückerhalten, weshalb ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Die N.__ ist in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert.

6. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte verleitete den Privatkläger F.__ bewusst unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen zur Überweisung von EUR 200'000.00 und nahm so zumindest billigend in Kauf, dass er den Privatkläger F.__ an seinem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, zumindest die N.__ unrechtmässig zu bereichern. Zudem sollte der Beschuldigte von der N.__ für jeden Investor provisionsweise entschädigt werden.

B. Zum Nachteil des Privatklägers I.__

( )
Ebenfalls am 8. April 2019 erhob die Anklagebehörde Anklage gegen C.__ wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 StGB). Ihm wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
A. Zum Nachteil des Privatklägers F.__
1.1 Täuschungshandlung
Um sich über eine angeblich lukrative Investitionsmöglichkeit beraten zu lassen, traf sich der Privatkläger F.__ am 19.05.2011 mit dem Beschuldigten in den Räumlichkeiten der K.__ in Pfäffikon Schwyz, bei welcher der Beschuldigte zu dieser Zeit angestellt war. Der Mitbeschuldigte A.__ wurde mittels Telefonkonferenz dazu geschaltet. Das Beratungsgespräch wurde vom Privatkläger F.__ im Einverständnis aller Teilnehmenden aufgezeichnet. Der Mitbeschuldigte A.__ erklärte dem Privatkläger F.__ das Folgende:

Er sei ein ehemaliger Banker und habe während drei Jahren eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgebaut. Bei dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt es sich um die mittlerweile infolge Konkurses gelöschte L.__ AG. Die K.__ sei die Hausbank der L.__ AG und habe das Geschäftsmodell der L.__ AG minutiös geprüft und genehmigt. Zudem sei die L.__ AG der SRO/FINMA unterstellt und verfüge über die Lizenz. Er habe mit der L.__ AG das grosse Glück, Zugriff auf ein sog. Trading-Modul zu haben, mit dem Bankpapiere auf 100% sicherer Basis gehandelt werden können. Auf dieses Trading-Modul haben nur sehr wenige Personen Zugriff und er habe vor einigen Jahren eine dieser Personen, die diese Art von Geschäften schon seit 25 Jahren erfolgreich betreibe, kennengelernt und für die L.__ AG als Direktor gewinnen können. Dabei handelt es sich um M.__, Inhaber der N.__ mit Sitz in Sacramento USA. Bei der vorliegenden Investitionsmöglichkeit gehe es darum, dass die L.__ AG einen Partner habe, der bereit sei, der L.__ AG erstklassige Bankpapiere (sog. Bonds) mit einem Wert von USD 1.5 Mia. für fünf Jahre zur Verfügung zu stellen. Diese Bankpapiere seien von Standard & Poor's mit Triple A bewertet. Während diesen fünf Jahren werde die L.__ AG diese Bankpapiere mit ca. 50% ihres Wertes belehnen und mit diesen flüssigen Mitteln (USD 750 Mio.) eigene Geschäfte und Investitionen tätigen. Um diese Bankpapiere umschreiben zu können, müsse die L.__ AG ihrem Partner 0.25% des Wertes, also USD 3.75 Mio., bezahlen. Die Finanzierung dieser USD 3.75 Mio. konnte bereits weitestgehend zusammentragen werden. Ein letzter Restbetrag über USD 250'000.00 sei aber noch ausstehend. Dieser verbleibende Restbetrag sei wie der letzte Stein eines Mosaiks, der das ganze Geschäft ins Rollen bringe. Ohne diesen Restbetrag könne das Geschäft nicht vollzogen werden. Es sei bereits alles soweit vorbereitet und sichergestellt, dass nach Eingang dieses Restbetrages das Umschreiben der Bankpapiere im Verlaufe der nächsten Woche umgehend vollzogen werden könne, weshalb auch eine zeitliche Dringlichkeit bestehe. Da dieser Restbetrag über das Zustandekommen des Geschäftes entscheide, sei er auch bereit, den Einsatz des Privatklägers F.___ entsprechend zu honorieren. Denn sobald die Umschreibung vollzogen sei, werde die L.__ AG sehr schnell, d.h. im Juni, mit ihren Geschäften anfangen, weshalb bereits einen Monat später die ersten Gewinnausschüttungen gemacht werden könnten. Der Privatkläger F.__ sollte im Juli und im August jeweils EUR 750'000.00, d.h. total EUR 1.5 Mio., zurückerhalten. Er betonte, dass dies keine Rendite, sondern eine Gewinnpartizipation an den USD 750 Mio. bzw. an den damit erzielten Gewinnen sei. Er sei bereit, das Engagement und die Flexibilität des Privatklägers F.__ in dieser Höhe zu honorieren, da es ihm dies einfach wert sei. Diese Zusicherung könne er machen, weil die Umschreibung der Bankpapiere bereits sichergestellt sei. Ansonsten würde es auch keinen Sinn machen, den Privatkläger F.__ um das Bereitstellen dieses Restbetrages zu bitten. Das Geschäft sei 100% sicher und im schlimmsten Fall, d.h. wenn es aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Umschreibung der Bankpapiere käme, müsste auch die entsprechende Finanzierung über USD 3.75 Mio. nicht aufgebracht werden. Auch das vom den Privatkläger F.__ zur Verfügung gestellte Geld würde wieder vollständig an ihn zurückfliessen.

Nachdem die Telefonkonferenzschaltung mit dem Mitbeschuldigten A.__ beendet wurde, erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger F.__ auf Nachfrage, dass er den Mitbeschuldigten A.__ schon lange kenne und dass er mit ihm zusammen in der L.__ AG tätig sei. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er die K.__ als Partner haben wollte, weshalb diese die L.__ AG einer eingehenden Compliance unterzogen habe, die positiv endete. Zudem bestätigte der Beschuldigte auf mehrmalige Nachfrage, dass die vom Mitbeschuldigten A.__ zugesicherten Gewinnpartizipationen zu 100% eintreffen würden und erklärte, dass dies ein ganz besonderes Business sei. Denn alle Bankpapiere, die vom Mitbeschuldigten A.__ übernommen würden, seien bereits an Pensionskassen in den USA und in England verkauft und würden immer mit einer gewissen Gewinnmarge weiterkauft. Weiter erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, dass er sich ebenfalls mit EUR 250'000.00 beteiligt habe und sie bis heute bereits EUR 3.25 Mio. zusammengetragen hätten.

1.2 Irrtum
Die Informationen und Zusicherungen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A.__ über diese angebliche Investmentmöglichkeit waren falsch. Diese angebliche Investmentmöglichkeit existierte so, d.h. in der vom Beschuldigten sowie vom Mitbeschuldigten A.__ präsentierten Form, nicht. Der Privatkläger F.__ befand sich daher aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten in einem Irrtum.

1.3 Arglist
Einerseits wurde dieser Irrtum des Privatklägers F.__ durch den Beschuldigten durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen verursacht, indem er sich verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bediente. Andererseits bestätigte der Beschuldigte das vom Mitbeschuldigten A.__ konstruierte Lügengebäude und unterstrich dessen Glaubwürdigkeit, und bestärkte den Privatkläger F.__ in seinem Irrtum. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude noch die Bestätigung des vom Mitbeschuldigten A.__ errichteten Lügengebäudes waren vom Privatkläger F.__ zu durchschauen bzw. überprüfbar. Zudem kannte der Beschuldigte den Privatkläger F.__ schon seit Jahren und zwischen ihnen bestand ein Vertrauensverhältnis, weshalb er auch davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger F.__ von einer kritischen Überprüfung absehen werde. Auch der Umstand, dass das Beratungsgespräch bewusst in den Büroräumlichkeiten der K.__ stattfand, schuf zusätzliches Vertrauen beim Privatkläger F.__. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren.

1.4 Vermögensdisposition
Aufgrund dieses durch den Beschuldigten arglistig hervorgerufenen Irrtums schloss der Privatkläger F.__ mit der O.__ welche durch den Mitbeschuldigten A.__ als Direktor und CFO vertreten wurde, am 24.05.2011 ein Asset Management Agreement and Memorandum of Understanding über EUR 200'000.00 ab. Am 25.05.2011 überwies der Privatkläger F.__ EUR 200'000.00 von seinem Bankkonto bei der P.__ (Bank I) auf ein Bankkonto der Q.__ (Bank II) (Konto-Nr.: xx), lautend auf die N.__.

1.5 Vermögensschaden
Am 27.05.2011 wurden diese EUR 200'000.00 (=USD 281'040.00) auf dem besagten Bankkonto der N.__ gutgeschrieben und anschliessend durch Checkbezüge und andere Barbezüge weitestgehend verbraucht. Der Privatkläger F.__ hat die EUR 200'000.00 bis heute nicht zurückerhalten, weshalb ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Die N.__ ist in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert.

1.6 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte verleitete den Privatkläger F.__ bewusst unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen und durch Bestärkung des vom Mitbeschuldigten A.__ hervorgerufenen Irrtums zur Überweisung von EUR 200'000.00 und nahm so zumindest billigend in Kauf, dass er den Privatkläger F.__ an seinem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, zumindest die N.__ unrechtmässig zu bereichern. Zudem sollte der Beschuldigte für die Vermittlung von Geldgebern bzw. bei erfolgreichem Abschluss des Projektes von der L.__ AG bzw. vom Mitbeschuldigten A.__ provisionsweise entschädigt werden.

2. Eventualanklage
Eventualiter leistete der Beschuldigte zum Betrug des Mitbeschuldigten A.__ vorsätzlich Hilfe, indem er das vom Mitbeschuldigten A.__ errichtete Lügengebäude bewusst unterstützte und die Seriosität des Geschäftes durch weitere Falschangaben und Lügen sowie unter Ausnützung seines Vertrauensverhältnisses zum Privatkläger F.__ untermauerte und den Privatkläger F.__ so insbesondere von einer kritischen Überprüfung des Lügengebäudes abhielt.

B. Zum Nachteil des Geschädigten I.__

( )
Anlässlich der für beide Verfahren (Beschuldigter 1: SGO 2019 12; Beschuldigter 2: SGO 2019 11) gleichzeitig durchgeführten Hauptverhandlung wurden der Privatkläger und beide Beschuldigten befragt (Vi-act. 20). Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (Vi-act. 20, S. 51 und Plädoyernotizen):
1. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A.__ sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte C.__ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

4. Beiden Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit für die bedingt gewährten Freiheitsstrafen sei bei beiden Beschuldigten auf drei (3) Jahre festzusetzen.

5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen seien dem Beschuldigten A.__ nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben. Mit der Rückgabe sei die Kantonspolizei Schwyz zu beauftragen.

6. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.
Der Beschuldigte 1 stellte folgende Anträge (Vi-act. 20, S. 52 und Plädoyernotizen):
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
Der Beschuldigte 2 beantragte Folgendes (Vi-act. 20, S. 52 und Plädoyernotizen):
1. Der Beschuldigte C.__ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

2. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers F.__ sei nicht einzutreten.

3. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und das Begehren des Privatklägers um Zusprechung einer Prozessentschädigung sei abzuweisen. Dem Beschuldigten C.__ sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 19'984.10 zuzusprechen.
Mit Urteil vom 12. September 2019 erkannte das Strafgericht Schwyz betreffend den Beschuldigten 1 Folgendes:
1. A.__ wird schuldig gesprochen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 19. bis 25. Mai 2011 zum Nachteil von F.__.

2. Im Übrigen wird A.__ freigesprochen.

3. A.__ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von F.__ im Betrag von
Fr. 293'000.-wird teilweise gutgeheissen und A.__ wird in solidarischer Haftbarkeit mit C.__ verpflichtet, F.__ den Betrag von Fr. 238'810.-zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.__ abgewiesen.

b) Die Zivilforderung von I.__ im Betrag von Fr. 102'600.-wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (HD Pos. H1-H21 und L1-L42), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden A.__ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

7. Die von der R.__ AG auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die R.__ AG wird mit der Vernichtung beauftragt.

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 26'313.85
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 5'915.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 5'670.40
Total Fr. 37'899.65

werden A.__ zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 12 vorbehalten.

10. A.__ wird verpflichtet, F.__ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 4'001.35 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 50% von Fr. 8'002.70 [90.75% von Fr. 8'818.40]).

11. Entschädigung:
a) A.__ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren bis 11. April 2019 ausgangsgemäss mit Fr. 2'007.40 (inkl. MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 1/3 von Fr. 6'022.20) entschädigt.

b) Die A.__ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss vorstehender lit. a verrechnet.

12. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.__ wird für seine Aufwendungen ab 12. April 2019 aus der Staatskasse mit Fr. 5'670.40.-- (inkl. MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 2/3 des Honorars (Fr. 3'780.25).

13. (Zustellung)

14. (Rechtsmittel)
Mit Urteil vom 12. September 2019 erkannte das Strafgericht betreffend den Beschuldigten 2 Folgendes:
1. C.__ wird schuldig gesprochen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 19. bis 25. Mai 2011 zum Nachteil von F.__.

2. Im Übrigen wird C.__ freigesprochen.

3. C.__ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Zivilforderung:
a) Die Zivilforderung von F.__ im Betrag von
Fr. 293'000.-zzgl. 5% Zins seit 1. August 2012 wird teilweise gutgeheissen und C.__ wird in solidarischer Haftbarkeit mit A.__ verpflichtet, F.__ den Betrag von Fr. 238'810.-zu bezahlen.

b) C.__ wird überdies verpflichtet, F.__ 5% Zins seit 1. August 2012 auf den Betrag von Fr. 238'810.-zu bezahlen.

c) Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.__ abgewiesen.

6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (HD Pos. H1-H21 und L1-L42), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden dem Mitbeschuldigten A.__ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

7. Die von der R.__ AG auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die R.__ AG wird mit der Vernichtung beauftragt.

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 26'388.85
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 5'725.00
Total Fr. 32'113.85

werden C.__ zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

10. C.__ wird verpflichtet, F.__ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 4'001.35 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 50% von Fr. 8'002.70 [90.75% von Fr. 8'818.40]).

11. Entschädigung:
a) C.__ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren ausgangsgemäss mit Fr. 4'816.40 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 1/3 von Fr. 14'449.25) entschädigt.

b) Die C.__ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss vorstehender lit. a verrechnet.

12. (Zustellung)

13. (Rechtsmittel)
B. Der Beschuldigte 1 meldete am 23. September 2019 Berufung an
(KG-act. 2, STK 2019 72) und reichte am 13. Dezember 2019 (Postaufgabe: 16. Dezember 2019) die Berufungserklärung ein (KG-act. 3, STK 2019 72). Der Beschuldigte 2 meldete am 26. September 2019 Berufung an (KG-act. 2, STK 2019 73) und reichte am 11. Dezember 2019 die Berufungserklärung ein (KG-act. 3, STK 2019 73).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2020, welche gleichzeitig für beide Beschuldigten stattfand, wurden die Beschuldigten befragt (KG-act. 15, STK 2019 72). Der Beschuldigte 1 stellte folgende Anträge (KG-act. 15, Beilage 3, STK 2019 72):
1. Ziff. 1, 3, 4, 5a, 9, 10 und 11 des gegen A.__ ergangenen Urteilsspruchs vom 12. September 2019 seien aufzuheben.

2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 1, 3 und 4 sei A.__ vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 19. bis 25. Mai 2011 zum Nachteil von F.__ vollumfänglich freizusprechen.

3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 5a sei die Zivilforderung von F.__ im Betrag von CHF 293'000.00 vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 9 seien die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

5. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 11 sei A.__ für seine Aufwendungen im Strafverfahren bis 11. April 2019 von der Staatskasse angemessen zu entschädigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Ich verweise diesbezüglich auf meine Kostennote.
Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte 1, es sei rechtshilfeweise eine nochmalige Befragung von M.__ durchzuführen sowie das Mandat der amtlichen Verteidigung sei auch für das Berufungsverfahren aufrecht zu erhalten.
Der Beschuldigte 2 stellte seinerseits folgende Anträge (KG-act. 15, Beilage 2, STK 2019 72):
1. Der Beschuldigte C.__ sei vom Vorwurf des Betruges freizusprechen.

2. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers F.__ sei nicht einzutreten.

3. Das Kostendispositiv der Vorinstanz sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten C.__ sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 5’466.55 zuzusprechen.
Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (KG-act. 15, Beilage 4, STK 2019 72):
1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten C.__ sowie des Beschuldigten A.__ seien vollumfänglich abzuweisen.

2. In Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der entsprechenden, vorinstanzlichen Urteile (SGO 2019 11 und 12) seien die Beschuldigten C.__ sowie A.__ wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 19. bis 25. Mai 2012 zum Nachteil von F.__ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte C.__ sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und der Beschuldigte A.__ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, deren Vollzug jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. Die beiden vorinstanzlichen Urteile des Strafgerichts Schwyz, soweit diese auch in den Nebenpunkten angefochten wurden, seien auch in diesen Nebenpunkten vollumfänglich zu bestätigen.

4. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.
Der Privatkläger beantragte sinngemäss, die Berufungen seien abzuweisen (KG-act. 15, S. 40, STK 2019 72);-

in Erwägung:
1. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 (SGO 2019 12) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch betreffend den Anklagesachverhalt zu Lasten des Privatklägers I.__ (Dispositivziff. 2), die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers I.__ auf den Zivilweg (Dispositivziff. 5.b), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziff. 6) sowie die Vernichtung der gespeicherten Daten (Dispositivziff. 7 und 8; KG-act. 15, Beilage 3, S. 2). Gegenstand des Berufungsverfahrens (STK 2019 72) ist somit der Schuldspruch betreffend Betrugsvorwurf zulasten des Privatklägers inklusive Straffolge (Dispositivziff. 1, 3 und 4), die Zivilforderung des Privatklägers (Dispositivziff. 5.a) sowie die erstinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziff. 9-11). Das Urteil gegen den Beschuldigten 2 (SGO 2019 11) blieb unangefochten betreffend den Freispruch vom Anklagesachverhalt zu Lasten des Privatklägers I.__ (Dispositivziff. 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziff. 6), die Vernichtung der gespeicherten Daten (Dispositivziff. 7 und 8) sowie die erstinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziff. 9-11; KG-act. 15, Beilage 2, S. 9). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch betreffend Betrugsvorwurf zulasten des Privatklägers inklusive Straffolge (Dispositivziff. 1, 3 und 4) und die Zivilforderung des Privatklägers (Dispositivziff. 5).
Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Beide Verfahren beruhen auf demselben Sachverhalt, insbesondere dem Gespräch zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger vom 19. Mai 2011. Es stellen sich dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen, sodass zur Vermeidung sich widersprechender Urteile die Berufungen zu vereinen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen sind.
2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Als Angriffsmittel beim Betrug gilt jedes Gesamterklärungsverhalten des Täters, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit täuscht (BGE 143 IV 302, E. 1.2 mit Hinweis). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153, E. 2.2.2; 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen).
a) Ausgangspunkt des angeklagten Sachverhalts ist das Gespräch zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger vom 19. Mai 2011, welches der Privatkläger aufzeichnete und dem Gericht als Tonaufnahme
(U-act. 8.1.017) sowie Abschrift (U-act. 8.1.015) vorliegt. Den Inhalt dieses Gesprächs bestritten die Beschuldigten nicht (Beschuldigter 1: Vi-act. 20, Plädoyer Verteidiger, S. 2; Beschuldigter 2: vgl. Vi-act. 20, Plädoyer Verteidiger); auch zweitinstanzlich monieren die Beschuldigten den Gesprächsinhalt nicht (KG-act. 15, Beilagen 2 und 3). Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten vor, sie hätten im Gespräch vom 19. Mai 2011 verschiedene unwahre Tatsachen, welche im Sinne eines Lügengebäudes aufeinander abgestimmt gewesen seien, erzählt, womit sie beim Privatkläger eine irrige Vorstellung über das angebliche Geschäft mit dem Bond hervorriefen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte dieses Lügengebäudes aufzuzeigen.
b) Der Beschuldigte 2 und der Privatkläger befanden sich während des Gesprächs vom 19. Mai 2011 unbestrittenermassen in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten 2 bei der K.__ (Schilderung Privatkläger:
U-act. 8.1.003, S. 1; Aussage Beschuldigter 2: U-act. 10.1.007, Rz. 143), wobei der Beschuldigte 1 per Telefonkonferenz zugeschaltet war (vgl. Schilderung Privatkläger: U-act. 8.1.003, S. 1; Aussage Beschuldigter 1: U-act. 10.1.004, Frage 6).
Der Beschuldigte 1 erklärte dem Privatkläger, ihre Hausbank sei die K.__. Diese habe ihr System minutiös untersucht und „dies“ akzeptiert und als ihre Hausbank geprüft. Sie sei ihr Partner für ihre Cashkunden
(U-act. 8.1.015, S. 4). Der Beschuldigte 2 sagte dem Privatkläger (nach Beendigung der Unterhaltung mit dem Beschuldigten 1), er habe die K.__ als Partner dabeihaben wollen. Sie seien in die Compliance gegangen, was einen Monat gedauert habe. Dann hätten sie eine Liste mit zehn Punkten bekommen, was sie noch hätten tun sollen. Innerhalb von fünf Wochen hätten sie das dann durchgesetzt. Die Bank habe das akzeptiert. Die K.__ sei gut beteiligt (U-act. 8.1.015, S. 6).
Die L.__ AG verfügte vom 21. April 2011 bis am 6. März 2013 über ein Konto bei der K.__ (U-act. 6.1.002). Im Hinblick auf die Kontoeröffnung wurde ein Compliance-Dossier geführt (U-act. 6.1.008). In diesem Rahmen wurden die L.__ AG sowie deren beiden Gründer, der Beschuldigte 1 und S.__, geprüft (U-act. 6.1.008, S. 10 ff.). Der Beschuldigte 1 beschrieb dem verantwortlichen Mitarbeiter der K.__ zwar das Geschäftsmodell der L.__ AG im Allgemeinen (vgl. U-act. 6.1.008, S. 39 und 47), nicht aber das angeklagte Geschäft mit dem angeblichen Bond über USD 1,5 Mia. im Speziellen. Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2016, die L.__ AG habe bei der K.__ ein Konto eröffnet. Die K.__ sei der Ursprung gewesen, dass sie eine AG hätten gründen müssen, damit sie ein Konto erhalten würden. Sie hätten dann der K.__ einen Businessplan der L.__ AG zeigen müssen (U-act. 10.1.004, Frage 71). Vor Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte 1, er habe der K.__ für die Kontoeröffnung einen Businessplan vorlegen müssen. Die K.__ habe den globalen Businessplan der L.__ AG geprüft. Der Bond sei aber nicht Bestandteil der Präsentation gewesen. Im Zeitpunkt, als er das Konto bekommen habe, sei der Bond noch nicht aktuell, noch nicht im Gespräch gewesen (Vi-act. 20, Fragen 74 f.). Er habe gegenüber dem Privatkläger, relativ schnell nachdem dieser die EUR 200‘000.00 gezahlt habe, die Sache mit der K.__ klargestellt. Die K.__ sei überhaupt nicht involviert gewesen in den Bond, sie habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt. Den Bond habe er der K.__ so nicht präsentiert. Er habe dem Privatkläger gesagt, dass die K.__ gar nichts damit zu tun hätte (Vi-act. 20, Fragen 76 f.). Auch der Beschuldigte 2 gab an, die K.__ sei nie beteiligt gewesen, das habe gar nichts mit der K.__ zu tun gehabt (U-act. 10.1.002, Fragen 25, 40; die K.__ sei weder an der L.__ AG beteiligt gewesen noch habe sie in das Projekt investiert). Es sei (bei der Compliance) rein um die Kontoeröffnung gegangen. Die K.__ habe die Investment-Idee nicht überprüft
(U-act. 10.1.007, Rz. 258, 264, 266, 268).
Die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich des Gesprächs vom 19. Mai 2011, die K.__ habe ihr System minutiös geprüft und akzeptiert, war im Gesamtzusammenhang geeignet, beim Privatkläger die Vorstellung zu wecken, die K.__ habe das Geschäft mit dem angeblichen Bond ebenfalls geprüft. Dies traf jedoch nachweislich nicht zu, was beide Beschuldigten gemäss dem Vorstehenden zugaben. Die Compliance-Prüfung der K.__ betraf erwiesenermassen lediglich die Kontoeröffnung zugunsten der L.__ AG. Auch die Aussage des Beschuldigten 2, die K.__ sei beteiligt, wurde von beiden Beschuldigten verneint.
c) Der Beschuldigte 1 sagte im Gespräch vom 19. Mai 2011, sie müssten sich, um die Bankpapiere umschreiben zu können, mit 0,25 % beteiligen. Es fehle ihnen noch 250‘000.00, damit sie im Verlauf der nächsten Woche die Papiere umschreiben könnten. Sie bräuchten noch die letzte Finanzierung von 250‘000.00 (U-act. 8.1.015, S. 1). Der Beschuldigte 1 verglich diesen Betrag mit dem letzten, wichtigsten Mosaikstein, welcher das ganze Programm der Wertpapiere über 1,5 Mia. auslöse (U-act. 8.1.015, S. 2). Ausserdem sprach er von Zeitdruck und dass sie sehr schnell anfangen wollten, wenn alles überschrieben sei, anfangs Juli (U-act. 8.1.015, S. 1). Im Idealfall würden die EUR 250‘000.00 „heute“ überwiesen (U-act. 8.1.015, S. 3). Nach Beendigung des Gesprächs mit dem Beschuldigten 1 gab der Beschuldigte 2 dem Privatkläger an, sie hätten bis jetzt EUR 3,25 Mio. investiert (U-act. 8.1.015, S. 6).
Der Beschuldigte 2 verneinte vor dem Staatsanwalt, dass der Betrag von EUR 3,25 Mio. vorhanden gewesen sei. Es sei damals noch offen gewesen, von wem dies komme. Es sei einmal ein Gespräch gewesen, wie viele Leute noch investieren würden (U-act. 10.1.007, Rz. 296, 300, 303). Auch der Beschuldigte 1 gab an, es sei von Anfang an immer nur um die EUR 250‘000.00 gegangen, sie hätten kein Pooling ähnliches machen müssen. Dieser Betrag von 3,5 Mio. sei von seiner Seite völlig irrelevant (U-act. 10.1.007, Rz. 344 ff.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte 1, der Betrag von USD 3,75 Mio. sei ein Basisbetrag gewesen, man habe es schlussendlich mit Fr. 250‘000.00 machen können (Vi-act. 20, Frage 76). Auch zweitinstanzlich erwähnte der Beschuldigte 1, er habe den Betrag von 3,5 Mio. nicht investieren müssen, nur den Restbetrag von EUR 200‘000.00 (KG-act. 15, Frage 37). Die Aussagen der Beschuldigten, sie müssten sich mit 0,25 % bzw. 3,75 Mio. am Bond beteiligen und sie hätten diesen Betrag bis auf EUR 250‘000.00 bereits beisammen, entsprach somit nicht der Wahrheit. Sodann wurde der Bond der O.__ erst am 28. Mai 2012 ausgestellt (U-act. 8.1.009), was selbst der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz nicht bestritt (Vi-act. 20, Plädoyer, S. 19). Eine zeitliche Dringlichkeit zur Überweisung der
EUR 250‘000.00 konnte somit nicht bestanden haben.
d) Der Beschuldigte 1 sicherte dem Privatkläger zu, dass das ganze Setup 100 % sicher sei. Wenn alles schieflaufe sei das schlimmste Szenario, dass die EUR 250‘000.00 zurückbezahlt würden (U-act. 8.1.015, S. 3). Mit anderen Worten sicherte er dem Privatkläger zu, dass das investierte Geld nicht verloren werden könne. Vorinstanzlich bestätigte der Beschuldigte 1, diese Zusicherung gemacht zu haben (vgl. Vi-act. 20, Frage 88). An der polizeilichen Einvernahme konnte er aber keine schlüssige Erklärung abgeben, weshalb die EUR 250‘000.00 nicht zurückgezahlt wurden, obwohl der Bond nicht hat belehnt werden können (U-act. 10.1.004, Fragen 68-70). Im Prospekt vom 1. August 2011, welcher den angeblichen Bond beschreibt, sind denn auch auf 65 Seiten diverse Risiken dargestellt (U-act. 31.1.008. S. 11-76). Das Geschäft konnte damit nicht als 100 % sicher bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 wusste (vgl. Vi-act. 20, Plädoyer Verteidiger, S. 2 f.), dass er selber keine Verfügungsmacht über das Konto der N.__ bei der Q.__ (Bank II), auf welches die EUR 250‘000.00 überwiesen wurden, hatte (vgl. U-act. 15.1.006), sodass er selber eine Rückzahlung des investierten Geldes nicht garantieren konnte. Auch die Zusicherung der Risikolosigkeit des Geschäfts entsprach somit nicht der Wahrheit.
e) Der Beschuldigte 2 erklärte dem Privatkläger auf dessen Frage am Gespräch vom 19. Mai 2011, er habe auch EUR 250‘000.00 investiert
(U-act. 8.1.015, S. 6). Bereits an der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte 2 jedoch, er habe nicht in das Projekt investiert (U-act. 10.1.002, Frage 36; U-act. 10.1.007, Rz. 274 ff.). Auch vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte 2, er habe nicht investiert, hätte jedoch geplant, Geld aus dem Bonusprogramm der K.__ zu investieren (Vi-act. 20, Fragen 221 und 224). Schliesslich gab der Beschuldigte 2 an der Berufungsverhandlung zu, dass er am Gespräch vom 19. Mai 2011 gesagt habe, er habe EUR 250‘000.00 investiert und dass dies nicht so gewesen sei (KG-act. 15, STK 2019 72, Fragen 29 f.). Es sei richtig, dass er diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt habe (KG-act. 15, STK 2019 72, Frage 33). Damit steht fest, dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Privatkläger wahrheitswidrig angab, sich ebenfalls im Geschäft mit dem angeblichen Bond beteiligt zu haben.
f) Das von den Beschuldigten mithilfe der erwähnten, raffiniert aufeinander abgestimmten unwahren Aussagen erschaffene Lügengebäude war dazu geeignet, beim Privatkläger die irrige Vorstellung zu wecken, er könne sich mit EUR 200‘000.00 an einem grösseren Geschäft mit einem Bond beteiligen, ohne jegliches Risiko einzugehen und sowohl die Investition zurückzuerhalten als auch einen „Gewinn“ in der Höhe von EUR 1,5 Mio. zu erzielen. Die beiden Beschuldigten unterstützten sich dabei insofern gegenseitig, als sie Unwahrheiten des anderen nicht klarstellten und selber unwahre Aussagen ergänzten.
g) Selbst wenn die zahlreichen unwahren Aussagen der Beschuldigten nicht als Lügengebäude qualifiziert werden könnten, so lägen mindestens qualifizierte Lügen im Sinne der Arglist vor (s.o., E. 2). Denn der Privatkläger und der Beschuldigte 2 kannten sich bereits vor dem Gespräch vom 19. Mai 2011. So sagte der Privatkläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe zum Beschuldigten 2 ein gutes Verhältnis gehabt. Sie hätten sich auch privat getroffen (Vi-act. 20, Fragen 17-20). Er habe nur wegen des Beschuldigten 2 „mitgemacht“ (Vi-act. 20, Fragen 22, 26 f.). Mit Herrn A.__ hätte er es nie gemacht (Vi-act. 20, Frage 39). Er sei mit dem Beschuldigten 2 in die K.__ gegangen, er habe alles als seriös empfunden (Vi-act. 20, Frage 26). Sinngemäss gab der Privatkläger an, der Beschuldigte 2 habe über Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut (Vi-act. 20, Frage 33), sodass er dem Beschuldigten 2 vertraut und ihm geglaubt habe (Vi-act. 20, Frage 35). Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung zu, er kenne den Privatkläger zwischen zehn und zwölf Jahren (Vi-act. 10.1.007, Rz. 90). Damit ist ersichtlich, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte 2 bereits seit längerem kannten und ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, welches die Beschuldigten dazu ausnutzten, den Privatkläger vom Gelingen des Bond-Geschäfts zu überzeugen und ihn von einer genaueren Prüfung der Umstände abzuhalten. Ob die beiden Beschuldigten ebenfalls befreundet waren (vgl. die Aussage des Beschuldigten 2 gegenüber dem Privatkläger am Gespräch vom 19. Mai 2011 in: U-act. 8.1.015, S. 6), kann vorliegend offengelassen werden. Auch wenn noch kein Lügengebäude vorläge, wäre die Täuschung durch die Beschuldigten jedenfalls arglistig.
h) Im Hinblick auf die Opfermitverantwortung ist festzuhalten, dass der Privatkläger zwar geschäftserfahren war (vgl. dessen sinngemässe Angabe, wonach er ein Kleidergeschäft habe, in: U-act. 8.1.003, S. 1), nicht aber in Bankangelegenheiten. Der Beschuldigte 1 absolvierte eine Banklehre, arbeitete jeweils jahrelang bei grösseren Banken im Handel (Trading) und bezeichnete sich als Ex-Banker (KG-act. 15, Fragen 10-14, S. 13). Der Beschuldigte 2 ist zwar „nur“ Marketingleiter, arbeitete aber ebenfalls jahrelang bei Banken
(KG-act. 15, Fragen 11 und 16, S. 5). Der Privatkläger war somit beiden Beschuldigten in Bezug auf das angebliche Bond-Geschäft bei Weitem unterlegen. Ausserdem traf er die ihm zumutbaren Vorsichtsmassnahmen, indem er das Gespräch vom 19. Mai 2011 aufnahm (U-act. 8.1.017) und während des Gesprächs kritische Fragen stellte (U-act. 8.1.015; z.B. S. 2: Frage, wie sicher das Geschäft sei; S. 3: was das schlimmste Szenario sei; S. 6: Frage, ob der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 kenne). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten ein sehr raffiniertes Lügengebäude präsentierten, dem Privatkläger verschiedentlich eine grösstmögliche Sicherheit vorspiegelten und den Privatkläger unter einen gewissen Zeitdruck stellten, genügen die anfänglich kritischen Fragen des Privatklägers nicht zur Durchbrechung der Arglist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt das Strafrecht selbst unerfahrene, vertrauensselige von übersteigertem Gewinnstreben motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2; 135 IV 76, E. 5.3; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_480/2018 vom 13. September 2019, E. 1.1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 3.4; 6B_1076/2009 vom 22. März 2010, E. 6.4 a.; je mit Hinweisen).
3. Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren voraus, dass die getäuschte Person eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung trifft (Maeder/Niggli, a.a.O., N 132 zu Art. 146 StGB), durch welche sie sich selbst einen Dritten am Vermögen schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven Vermehrung der Passiven verringert ist (Urteile 6B_97/2019 vom 6.November 2019 E. 2.1.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52).
Die vorgenannten Voraussetzungen werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Der Privatkläger überwies am 25. Mai 2011 den Betrag von EUR 200‘000.00 ab seinem Konto bei der P.__ (Bank I) (Zahlungsauftrag: U-act. 3.1.007) auf das Konto der N.__ bei der Q.__ (Bank II) (Gutschrift am 27. Mai 2011: U-act. 15.1.006, S. 8). Dieses Konto wies vor der Überweisung des Privatklägers einen Kontostand von $ 40.19 auf (U-act. 15.1.006, S. 8). Nach der Überweisung des Privatklägers ging am 3. Juni 2011 nebst ein paar kleineren Beträgen nur eine weitere Gutschrift am 30. Juni 2011 über $ 70‘870.00 von I.__ ein (U-act. 15.1.006, S. 11). Das Guthaben des Kontos wurde bis Ende Dezember 2011 bis auf $ 50’522.19 verbraucht (U-act. 15.1.006, S. 29). Es bleibt grösstenteils unbekannt, wofür das Geld verwendet wurde. Diverse bargeldlose Einkäufe deuten jedoch auf eine private Verwendung für den Lebensunterhalt hin (Kapo-Bericht, U-act. 8.0.013, S. 9). Damit ist nachgewiesen, dass die Vermögensverfügung des Privatklägers über EUR 200‘000.00 einen ebenso hohen Schaden in seinem Vermögen verursachte. Der Privatkläger überwies den Betrag aufgrund der Präsentation des Geschäfts mit dem angeblichen Bond anlässlich des Gesprächs vom 19. Mai 2011, sodass zwischen den Täuschungshandlungen bzw. dem Lügengebäude der Beschuldigten, dem Irrtum des Privatklägers, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Zusammenhang besteht.
4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs ein vorsätzliches Handeln in Bereicherungsabsicht.
a) Mit direktem Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In diesem Sinne handelt insbesondere, wer die Verwirklichung des Tatbestandes als Ziel seiner Handlung will (sog. Absicht) sowie wer die Tatbestandsverwirklichung als notwendige Durchgangsstufe bzw.
Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel (sog. direkter Vorsatz ersten Grades) als notwendige Nebenfolge für die Erreichung des Handlungsziels ansieht (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades; Niggli/Maeder, Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 44-47 zu Art. 12 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs genügt ein mindestens eventualvorsätzliches Vorgehen (Maeder/Niggli, a.a.O., N 273 zu Art. 146 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter nimmt dabei den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, ohne dass er aber den Erfolg zu billigen hat (vgl. BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2). Schliesslich handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). In Abgrenzung zum Eventualvorsatz liegt dann noch bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich also nicht verwirklichen werde (vgl. BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2).
Darüber hinaus muss die Täuschungshandlung mit der Absicht erfolgen, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 146 Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten 1 (KG-act. 15, S. 41, STK 2019 72) genügt Eventualabsicht (Urteil BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019, E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015, E. 7.8.1; Urteil BGer 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Vor Art. 137 StGB; a.M., mit Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts: Maeder/Niggli, a.a.O., N 268-271 zu Art. 146 StGB). Als Bereicherung gilt jeder Vermögensvorteil (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 12 zu Art. 146 StGB). Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15 zu Vor Art. 137 StGB), d.h. wenn die Bereicherung im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 85 zu Vor Art. 137 StGB). Der Schaden hat als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (sog. Prinzip der Stoffgleichheit). Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Beim Betrug geht es um eine (beabsichtigte) Vermögensverschiebung. Entscheidend ist mithin, dass die Bereicherung nicht aus einem andern als dem Opfervermögen erfolgt (BGE 134 IV 214, E. 5.3).
b) Durch die Überweisung der EUR 200‘000.00 des Privatklägers auf das Konto der N.__ bei der Q.__ (Bank II) wurden nicht die Beschuldigten, sondern die N.__ unmittelbar bereichert. Es liegt somit eine Drittbereicherung vor, welche für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs genügt (Maeder/Niggli, a.a.O., N 265 zu Art. 146 StGB). Die Vermögensverschiebung erfolgte vom Konto des Privatklägers, welcher dadurch entreichert wurde, direkt auf das Konto der bereicherten N.__, sodass der erforderliche Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung im Sinne des Prinzips der Stoffgleichheit erfüllt ist.
aa) Der Beschuldigte 1 sagte dem Privatkläger anlässlich des Gesprächs vom 19. Mai 2011, der Beschuldigte 2 werde ihm die Koordinaten für die Überweisung geben (U-act. 8.1.015, S. 3). Er habe dem Beschuldigten 2 die Koordinaten gesendet, Q.__ (Bank II) (U-act. 8.1.015, S. 4). Der Beschuldigte 2 bestätigte dies sogleich (U-act. 8.1.015, S. 4). Damit wussten beide Beschuldigten, dass das Geld auf ein Konto der N.__, d.h. eines Dritten, überwiesen würde. Die Überweisung und damit die Bereicherung der N.__ entsprachen ihrem Willen.
bb) Die Beschuldigten gaben dem Privatkläger an, die Überweisung diene der Finanzierung des Bonds (U-act. 8.1.015, S. 1).
Der Beschuldigte 1 sagte jedoch konstant aus, die EUR 200‘000.00 seien zur Deckung von „legal costs“ bzw. für „Vorleistungen“ erfolgt, um den Bond ausstellen zu lassen (vgl. U-act. 10.1.004, Fragen 41, 43, 47; Vi-act. 20, Fragen 83, 85-88; KG-act. 15, Frage 67, STK 2019 72). Er wusste demnach, dass es sich nicht um eine Investition handelt, welche auch wieder zurückgezahlt würde, sondern um - nicht rückzahlbare - Kosten. Der Beschuldigte 1 täuschte damit den Privatkläger bewusst über den unrechtmässigen Verwendungszweck der Überweisung. Hinzu kommt, dass er wider besseres Wissens diverse Unwahrheiten über das angebliche Bond-Geschäft und die Umstände erzählte. Beim geschilderten Lügengebäude handelt es sich um ein derart durchdachtes Konstrukt, dass der Beschuldigte 1 nicht gutgläubig von dessen Wahrheit bzw. dem Gelingen des Bond-Geschäftes hat ausgehen können. Hätte er an den Erfolg der „Investition“ geglaubt, hätte er dem Privatkläger keine Unwahrheiten erzählen müssen. Der Beschuldigte 1 handelte damit vorsätzlich. Nachdem auch die Entreicherung des Privatklägers sowie die Bereicherung der N.__ dem Willen des Beschuldigten 1 entsprachen (s.o., E. 4.b.aa), ist auch die Drittbereicherungsabsicht gegeben, mindestens jedenfalls im Sinne einer Eventualabsicht.
Der Beschuldigte 2 wusste möglicherweise nicht im Detail, wie der überwiesene Betrag tatsächlich verwendet werden sollte. Aufgrund der Umstände, insbesondere der verschiedenen Unwahrheiten, welche er mit eigenen Lügen ergänzte (z.B. betreffend seine angebliche Beteiligung am Geschäft), musste er jedoch wissen, dass das Geld unrechtmässig, d.h. zu einem anderen Zweck als im Gespräch vom 19. Mai 2011 angegeben, verwendet werden würde. Er konnte nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen, dass es sich um ein rechtmässiges Geschäft handelte. Damit handelte auch er vorsätzlich. Nachdem auch die Entreicherung des Privatklägers sowie die Bereicherung der N.__ dem Willen des Beschuldigten 2 entsprachen (s.o., E. 4.b.aa), ist auch die Drittbereicherungsabsicht gegeben, mindestens jedenfalls im Sinne einer Eventualabsicht.
Es erübrigt sich somit, näher auf die Ausführungen von M.__ zum angeblichen Projekt „J.__“ einzugehen, zumal auch die polizeilichen Abklärungen ergaben, dass die Überweisung des Privatklägers, bereits in chronologischer Hinsicht, nicht im Zusammenhang mit diesem Projekt stehen dürfte (U-act. 8.0.013, S. 10).
cc) Hinzu kommt, dass auch vorsätzlich handelt, wer in der Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt bzw. diese als notwendige Nebenfolge für sein eigentliches Handlungsziel versteht (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 46 f. zu Art. 12 StGB). Sowohl der Beschuldigte 1 (U-act. 10.1.004, Frage 62; U-act. 10.1.007, Rz. 629 ff.; Vi-act. 20, Frage 133; KG-act. 15, Fragen 62-64, STK 2019 72) als auch der Beschuldigte 2 (U-act. 10.1.007, Rz. 625 ff.; Vi-act. 20, Fragen 240-242; KG-act. 15, Fragen 36-40, STK 2019 72) erhofften sich aus dem Bond-Geschäft einen eigenen Gewinn bzw. eine Partizipation. Auch wenn sie die Bereicherung der N.__ lediglich als notwendige Voraussetzung ihres eigenen Vermögensvorteils akzeptierten, handelten sie trotzdem vorsätzlich.
c) Der Beschuldigte 1 macht geltend, er habe lediglich fahrlässig gehandelt. Die Informationen über das Bond-Geschäft habe er von M.__ erhalten. Ihm sei der unwahre Gehalt seiner Aussagen nicht bewusst gewesen. Er habe gutgläubig gehandelt und darauf vertraut, dass der Privatkläger zumindest sein investiertes Kapital von EUR 200‘000.00 zurückerhalten würde (KG-act. 15, Beilage 3, S. 6 ff., STK 2019 72).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe von M.__ Unterlagen über die Investmentidee zu Studienzwecken erhalten (U-act. 10.1.007, Rz. 384 ff.). Vorinstanzlich gab er an, er habe sich sehr, sehr intensiv mit dem Investment befasst, mit einigen Leuten gesprochen, z.T. auch mit Bankern (Vi-act. 20, Frage 79). Zweitinstanzlich ergänzte der Beschuldigte 1, er sei extra nach London gegangen, um mit T.__ zu besprechen, wie man einen Prospekt machen müsse. Hierfür habe er Unterlagen erhalten (KG-act. 15, Frage 65, STK 2019 72). Mit diesen Aussagen ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte 1 über diverse Unterlagen und Informationen verfügte und sich selber mit den Umständen des Bond-Geschäfts intensiv befasste. Zudem befinden sich in den Unterlagen, welche beim Beschuldigten 1 beschlagnahmt wurden, Dokumente, welche vor „Scams“ warnten (U-act. 8.0.019, S. 33 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte 1 zu, das Dokument „Financial Trading Instruments - Trading with MTS’s“ (U-act. 8.0.019, S. 2) erstellt zu haben (KG-act. 15, Fragen 114 f., STK 2019 72). Darin evaluierte er über zwei Seiten die Risiken des Geschäfts (S. 8 f.) und handelte über weitere eineinhalb Seiten die Themen „Scams“ und „Warning on Scams“ ab (S. 11 f.). Der Beschuldigte gab an, viele Sachen extra heruntergeladen redigiert zu haben (KG-act. 15, Frage 115, STK 2019 72). Er verliess sich somit nicht nur auf die Informationen von M.__, sondern recherchierte selber zu den Risiken des Geschäfts und studierte die Umstände intensiv. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf verlassen haben, dass sämtliche Angaben, welche ihm M.__ zum angeblichen Bond-Geschäft machte, der Wahrheit entsprachen. Selbst wenn er sich auf einige dieser Angaben verlassen hätte, kann er anlässlich des Gesprächs vom 19. Mai 2011 nicht gutgläubig gehandelt haben, ansonsten er gegenüber dem Privatkläger keine zusätzlichen unwahren Tatsachen hätte behaupten müssen. Der Beschuldigte 1 kann somit nicht fahrlässig gehandelt, d.h. sorgfaltswidrig darauf vertraut haben, dass der Privatkläger mindestens seine Investition zurückerhalten würde.
5. Wer sich des Betruges schuldig macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil SGO 2019 12, Dispositivziff. 3 und 4). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die objektive Tatschwere wiege eher leicht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger um EUR 200‘000.00 geschädigt, sich selber indessen nicht direkt bereichert. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt und dem Privatkläger bereits Fr. 7‘000.00 zurückbezahlt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vorfall bereits über acht Jahre zurückliege. Die Täterkomponenten verhielten sich demgegenüber wertungsneutral (angef. Urteil SGO 2019 12, E. III.2). Der Beschuldigte 1 focht die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe zwar an
(KG-act. 15, Beilage 3, Antrag Ziff. 1, STK 2019 72), äusserte sich aber zweitinstanzlich (auch eventualiter) nicht zur Strafzumessung im Falle der Verurteilung. Die erstinstanzliche Begründung berücksichtigt die wesentlichsten Strafzumessungsgründe. Ob das Verschulden angesichts des nicht unerheblichen Deliktsbetrages von EUR 200‘000.00 und der Absicht, sich infolge der Drittbereicherung indirekt selber bereichern zu wollen, tatsächlich noch als eher leicht zu qualifizieren ist, kann vorliegend offengelassen werden, weil aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 1 StPO) ohnehin keine höhere Strafe ausgesprochen werden darf. Die ausgesprochene Strafe erscheint im Ergebnis als angemessen. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen.
b) Den Beschuldigten 2 bestrafte die Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil SGO 2019 11, Dispositivziff. 3 und 4). Zur Begründung erwog sie, die objektive Tatschwere wiege eher leicht. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger um EUR 200‘000.00 geschädigt, sich indessen nicht selber direkt bereichert. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt und vor allem als Vermittler zur Tat beigetragen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vorfall bereits über acht Jahre zurückliege. Die Täterkomponenten verhielten sich demgegenüber wertungsneutral. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit sei ihm eine gute Legalprognose zu stellen und die Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (angef. Urteil SGO 2019 11, E. II.2). Der Beschuldigte 2 moniert die Strafhöhe als übersetzt. Seine bloss untergeordnete Tatbeteiligung, entsprechend einer Gehilfenschaft, sei bei der Festsetzung der Strafe nicht berücksichtigt worden. Ebenso hätte die inzwischen verstrichene Zeit von rund zwei Dritteln der Verfolgungsverjährung erhebliche Auswirkungen auf das Strafmass haben müssen. Schliesslich sei er bislang noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, was aufzeige, dass über ein charakterfremdes Verhalten zu richten sei. Im Falle der Verurteilung hätte die Strafe milder ausfallen müssen (KG-act. 15, Beilage 2, S. 1 f., STK 2019 72). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Vorinstanz sämtliche gerügten Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen miteinbezog. Der geringere Tatbeitrag des Beschuldigten 2 wurde mit einer Reduktion von zwei Monaten berücksichtigt, was als angemessen erscheint, zumal der Beschuldigte 2 mit der „Vermittlung“ des Privatklägers an den Beschuldigten 1 doch einen Tatbeitrag erbrachte ohne den die Verwirklichung der Tat nicht möglich gewesen wäre. Ausserdem war das Vertrauensverhältnis des Privatklägers zum Beschuldigten 2 wesentlich für das Zustandekommen des Geschäfts (s.o., E. 2.f). Sodann ist der Zeitablauf, währenddessen sich der Täter wohl verhielt (Art. 48 lit. e StGB), nur dann zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145, E. 3.1). Vorliegend beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Tat vom 19. Mai 2011 liegt derzeit (September 2020) gut neun Jahre zurück, sodass 2/3 der Verjährung (10 Jahre) noch nicht abgelaufen sind, weshalb eine Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes nicht zwingend ist. Angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts betreffend Einhaltung der Zweidrittel-Regel (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, Rz. 341) und den vorliegenden Umständen, wonach auch der Beschuldigte 2 mit zahlreichen Lügen und täuschenden Umständen zum Taterfolg beitrug, erscheint auch eine ausnahmsweise Anrechnung des Zeitablaufs nicht als angebracht. Schliesslich wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich nicht auf die Strafhöhe aus, denn es hat als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein (Mathys, a.a.O., Rz. 390). Demzufolge ist auch die dem Beschuldigten 2 auferlegte Strafe zu bestätigen.
c) Die Gewährung des bedingten Vollzuges der Strafen unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils zwei Jahren wird von den Beschuldigten nicht moniert, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Straffolgen beider angefochtenen Urteile sind somit in Abweisung der Berufungen zu bestätigen.
6. Angefochten ist schliesslich die Zivilforderung des Privatklägers.
a) Die Vorinstanz erwog, belegt sei einzig, dass der Privatkläger am 25. Mai 2011 EUR 200‘000.00 auf das Konto der N.__ bei der Q.__ (Bank II) überwiesen habe. Dieser Teil der Forderung sei zum damaligen Tageskurs und abzüglich der bereits erstatteten Fr. 7‘000.00, mithin Fr. 238‘810.00, gutzuheissen. Weitergehende Forderungen seien nicht ausgewiesen, womit die Zivilforderung im Übrigen abzuweisen sei. Dies gelte umso mehr, als die vom Privatkläger erwähnten „Spesen“ und „Kosten“ nicht zum Zivilpunkt nach Art. 122 ff. StPO zählten. In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR sei aufgrund der Mittäterschaft eine solidarische Haftung der Beschuldigten anzuordnen (angef. Urteile SGO 2019 12, E. IV.2 und SGO 2019 11, E. III.2). Der Beschuldigte 2 sei sodann zusätzlich zur Forderung zu einer Zinszahlung zu verpflichten, weil der Privatkläger nur gegen diesen eine Zinsforderung geltend gemacht habe (angef. Urteil SGO 2019 11, E. III.2).
b) Der Beschuldigte 2 stellt den Antrag, auf das Schadenersatzbegehren sei zufolge Freispruchs nicht einzutreten (KG-act. 15, Beilage 2, S. 9). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte 2 des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten des Privatklägers schuldig zu sprechen, sodass über die Zivilforderung entschieden werden kann (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Andere Nichteintretensgründe (Legitimation des Privatklägers, Zulässigkeit der Zivilklage, Bezifferung der Forderung etc.) macht der Beschuldigte 2 nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
c) Der Beschuldigte 1 beantragt die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (KG-act. 15, Beilage 3, S. 10, STK 2019 72). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d; Art. 126 Abs. 2 StPO). Vorliegend erfolgt weder eine Einstellung, ein Strafbefehl noch ein Freispruch. Eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 125 StPO wurde ebenfalls nicht verlangt. Schliesslich bezifferte der Privatkläger seine Forderung von Fr. 300‘000.00 (U-act. 3.1.025) und begründete diese wenn auch knapp hinreichend (Vi-act. 20, S. 54). Damit sind keine Gründe ersichtlich, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Zivilrechtlich schadenersatzpflichtig wird, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Wie bereits erwähnt (s.o., E. 3), ist der Vermögensschaden des Privatklägers im Umfang von Fr. 238‘810.00 (EUR 200‘000.00 [vgl. Gutschrift in: U-act. 15.1.006, S. 8] zum damaligen Tageskurs abzgl. Fr. 7‘000.00, welche ihm der Beschuldigte 1 bereits zurückzahlte
[Vi-act. 20, Frage 38]) nachgewiesen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang (Kessler, Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 15 f. zu Art. 41 OR) zwischen dem täuschenden bzw. betrügerischen Handeln der Beschuldigten und der Überweisung der EUR 200‘000.00 vom 25. Mai 2011 liegt gemäss den vorhergehenden Erwägungen zum Tatbestand des Betrugs vor (s.o., E. 3, vgl. E. 2). Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, sodass die Vermögensschädigung widerrechtlich ist (Kessler, a.a.O., N 34 f. zu Art. 41 OR), zumal die Vermögensdelikte den Schutz des Vermögens durch täuschende Handlungen der vorliegend zu beurteilenden Art bezwecken (Maeder/Niggli, a.a.O., N 11 zu Art. 146 StGB). Indem die Beschuldigten vorsätzlich und mit (mind. Eventual-)Bereicherungsabsicht handelten, ist auch das Verschulden zu bejahen (Kessler, a.a.O., N 45/48 zu Art. 41 OR). Die Voraussetzungen der Zivilforderung nach Art. 41 OR sind damit gegeben. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte 1 anlässlich seiner zweitinstanzlichen Befragung die Zivilforderung zumindest grundsätzlich nicht bestritt (vgl. KG-act. 15, Fragen 30 ff.; i.V.m. dem Schreiben vom 28. September 2020 in KG-act. 15, Beilage 1, STK 2019 72).
e) Die Berufungen sind folglich auch betreffend die Zivilforderung abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, Satz 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich, sodass ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.00 (inkl. Fr. 1'000.00 für die Anklagevertretung: KG-act. 15, Beilage 4, S. 11, STK 2019 72) je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Mangels Antrages des Privatklägers ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Sodann ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1 nach dem Anwaltstarif festzulegen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 13'416.65, exkl. die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, ein (KG-act. 15, Beilage 6). Darin enthalten sind jedoch auch Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche vom geltend gemachten Honorar abzuziehen sind. Der verrechnete zeitliche Aufwand ab der Position «Studium Urteil » zuzüglich fünf Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 280.00 auf das für Offizialverteidigungen im Kanton Schwyz zulässige Höchstmass von Fr. 220.00 zu reduzieren (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung, Ziff. II). Somit ergibt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘390.00 (inkl. Auslagen und MWST);-


erkannt:
1. Die Berufungen werden abgewiesen und die Urteile des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2019 (SGO 2019 11 und 12) werden bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.__, B.__, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 5‘390.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A.__ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt G.__ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin







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29. Oktober 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

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